
In einem aktuellen Strafverfahren konnte ich für meinen Mandanten einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs nach § 146 StGB erreichen. Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Rolle tätige Reue im österreichischen Strafrecht spielt – und warum Staatsanwaltschaft und Gericht dabei nicht alles verlangen dürfen.
Mein Mandant war als Vertragsbediensteter in der Bearbeitung von Förderanträgen tätig. In einer persönlichen Ausnahmesituation beantragte er für sich selbst eine einmalige Förderung in Höhe von € 500,00. Die formalen Fördervoraussetzungen erfüllte er tatsächlich – allerdings gab er aus Scham einen fiktiven Sachbearbeiter an.
Der Betrag wurde ausbezahlt, der Vorfall jedoch kurze Zeit später von seinem Vorgesetzten entdeckt. Im Zuge eines internen Gesprächs wurde mein Mandant suspendiert – und noch am selben Tag überwies er den gesamten Betrag freiwillig an die auszahlende Stelle zurück.
Strafanzeige trotz Rückzahlung – und Zweifel an tätiger Reue?
Ungeachtet der vollständigen und sofortigen Rückzahlung wurde vom Vorgesetzten noch am selben Tag Anzeige erstattet. Staatsanwaltschaft und Gericht verlangten in der Folge Überweisungsbelege und Uhrzeitangaben, um zu prüfen, ob tatsächlich tätige Reue im Sinne des § 167 StGB vorliegt.
Doch hier ist die Rechtslage klar: Es genügt, dass der Täter den Schaden freiwillig vor behördlicher Kenntnisnahme wiedergutgemacht hat. Genau das war der Fall: Die auszahlende Stelle bestätigte die Rückzahlung, und mein Mandant erklärte nachvollziehbar, dass die Überweisung unmittelbar nach der Suspendierung – und noch vor der Anzeige – erfolgt war.
Keine Beweispflicht des Beschuldigten:
Ein zentraler Punkt in diesem Verfahren: Weder Staatsanwaltschaft noch Gericht können den Angeklagten zwingen, Belege über Uhrzeiten oder Zahlungsdetails vorzulegen. Im Strafverfahren gilt nach wie vor: „In dubio pro reo“ – Im Zweifel für den Angeklagten. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft – nicht beim Beschuldigten.
Mein Mandant war offen und kooperativ, aber auch ohne detailgenaue Zeitbelege galt: Der Schaden war nachweislich beglichen, freiwillig und vor Einschreiten der Behörden. Damit war tätige Reue erfüllt – und eine Strafbarkeit ausgeschlossen.
Ergebnis: Freispruch
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, im Strafrecht auch Einsicht und Wiedergutmachung zu berücksichtigen. Tätige Reue ist ein bewusster Schritt zur Verantwortung – und wird vom Gesetzgeber ausdrücklich als strafbefreiend anerkannt. Genauso zentral ist: Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten – und hat das Recht, dass Zweifel zu seinen Gunsten gewertet werden.
Ich stehe meinen Mandanten im Strafverfahren zur Seite – mit Klarheit, Engagement und einem Blick auf das, was das Gesetz wirklich verlangt.
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