
In einem aktuellen Fall konnte ich für meinen Mandanten die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen angeblicher Verstöße gegen das Niederösterreichische Hundehaltegesetz erreichen. Der Vorwurf: Seine Hündin – ein Stafford-Mischling – sei im öffentlichen Ortsbereich ohne Maulkorb und ohne Leine geführt worden. Doch der genaue Blick auf die Umstände zeigt: Der Vorwurf war nicht haltbar.
Der Vorwurf der Behörde
Die Behörde warf meinem Mandanten vor, gegen § 8 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz verstoßen zu haben. Danach müssen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential – dazu zählen Staffordshire-Mischlinge – an öffentlichen Orten im Ortsbereich stets mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei Zuwiderhandeln drohen empfindliche Verwaltungsstrafen.
Die besonderen Umstände im Einzelfall
Mein Mandant hatte seine Hündin zum fraglichen Zeitpunkt mit einem Sicherheitshalsband mit Zugstopp geführt. Der Grund: Die Hündin war kurz zuvor kastriert worden und litt an einer schmerzhaften Mastitis, die durch das Tragen des Geschirrs noch verschlimmert wurde.
Maulkorbpflicht erfüllt – mit Drahtmaulkorb
Entgegen dem Vorwurf der Behörde trug die Hündin zum Zeitpunkt des Vorfalls sehr wohl einen Maulkorb – und zwar einen festen Drahtmaulkorb, der eigens ausgewählt wurde, um ein Entkommen des Hundes zu verhindern. Die Wahl des Drahtmaulkorbs war bewusst erfolgt, um den Anforderungen des Gesetzes in höchstmöglichem Maße zu entsprechen.
Das NÖ Hundehaltegesetz schreibt nicht vor, welche konkrete Art von Maulkorb, Halsband oder Leine zu verwenden ist. Entscheidend ist, dass diese den Hund sicher führen und den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Keine Sorgfaltswidrigkeit – keine Strafbarkeit
Im Verwaltungsstrafrecht gilt das Schuldprinzip (§ 5 VStG). Es reicht nicht aus, dass ein Hund sich – ausnahmsweise – aus einem Halsband oder Maulkorb befreit. Entscheidend ist, ob der Hundehalter sorgfaltswidrig gehandelt hat – also ob ihm ein Vorwurf gemacht werden kann.
In diesem Fall hat mein Mandant alles Zumutbare unternommen:
Verwendung eines stabilen Drahtmaulkorbs
Einsatz eines Sicherheitshalsbands mit Zugstopp anstelle des aufgrund medizinischer Umstände nicht tragbaren Geschirrs
laufende Beobachtung und Kontrolle des Hundes
Dass sich die Hündin in der konkreten Situation dennoch lösen konnte, war nicht vorhersehbar – weder für meinen Mandanten noch für einen „maßgerechten“ Durchschnittsmenschen in vergleichbarer Lage. Es lag keine objektive oder subjektive Fahrlässigkeit vor.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens
Die Behörde sah letztlich ein, dass kein strafbares Verhalten meines Mandanten vorlag. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt – ein voller Erfolg für meinen Mandanten.
Fazit: Sorgfalt lohnt sich – und rechtliche Unterstützung auch
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, als Hundehalter die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen – aber auch, sich im Anlassfall nicht vorschnell verurteilen zu lassen. Die differenzierte Betrachtung der Umstände und die konsequente Argumentation führten hier zur Verfahrenseinstellung.
Sie haben einen ähnlichen Vorfall erlebt? Ich unterstütze Sie gerne bei Verwaltungsstrafverfahren – kompetent, engagiert und mit dem nötigen Gespür für die Praxis.
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